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§ 669 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 669 ABGB (weggefallen)
ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
§ 669 ABGB
seit 31.12.2009 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0
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(01/1980)
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Inhaltsverzeichnis ABGB
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Paragrafennavigation
§ 659 ABGB
§ 660 ABGB 2. Vermächtnis einer bestimmten Sache
§ 661 ABGB
§ 662 ABGB 3. Vermächtnis einer fremden Sache
§ 663 ABGB 4. Vermächtnis einer Forderung
§ 664 ABGB
§ 665 ABGB
§ 666 ABGB
§ 667 ABGB
§ 668 ABGB (weggefallen)
§ 669 ABGB (weggefallen)
§ 670 ABGB (weggefallen)
§ 671 ABGB (weggefallen)
§ 672 ABGB 5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung
§ 673 ABGB
§ 674 ABGB 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats
§ 675 ABGB 7. Vermächtnis eines Behältnisses
§ 676 ABGB
§ 677 ABGB 8. Pflegevermächtnis
§ 678 ABGB
§ 679 ABGB (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 668 ABGB
§ 670 ABGB
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