Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand (Forderungsvermächtnis), so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Vermächtnisnehmer abtreten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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