Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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