§ 669 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Das Heirathsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreyen; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattinn die als Heirathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe§ 669 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009
Das Heirathsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreyen; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattinn die als Heirathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe§ 669 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.