Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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