Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wenn der Verstorbene einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnis erfüllen wollte.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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