Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
(2)Absatz 2Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 678 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 678 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 678 ABGB