Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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