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Eine PersonWer behauptet, für diedass ein Sachwaltersonst nach § 273 § 566 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass dietestierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommentestierfähig war (lichter Augenblick), und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden dies zu beweisen.
Eine PersonWer behauptet, für diedass ein Sachwaltersonst nach § 273 § 566 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass dietestierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommentestierfähig war (lichter Augenblick), und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden dies zu beweisen.