§ 568 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Eine PersonWer behauptet, für diedass ein Sachwaltersonst nach § 273 § 566 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass dietestierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommentestierfähig war (lichter Augenblick), und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden dies zu beweisen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Eine PersonWer behauptet, für diedass ein Sachwaltersonst nach § 273 § 566 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass dietestierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommentestierfähig war (lichter Augenblick), und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden dies zu beweisen.