§ 564 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Erblasser mußMan kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung und diese Erklärungen nicht dem Ausspruche eines Dritteneiner dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Der Erblasser mußMan kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung und diese Erklärungen nicht dem Ausspruche eines Dritteneiner dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.