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Der Erblasser mußMan kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung und diese Erklärungen nicht dem Ausspruche eines Dritteneiner dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
Der Erblasser mußMan kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung und diese Erklärungen nicht dem Ausspruche eines Dritteneiner dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.