§ 563 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wer den erledigten Erbtheilfrei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in sofernsoweit sie nicht auf persönliche Handlungenin höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sindbestehen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wer den erledigten Erbtheilfrei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in sofernsoweit sie nicht auf persönliche Handlungenin höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sindbestehen.