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(1) Wenn alleder Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehrere Erben ohne Bestimmung der Theileeingesetzt hat, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Theilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben aber von seinem ErbrechteErbrecht keinen Gebrauch machen; so kann oder will und für diesen kein Ersatzerbe bestimmt ist, wächst der erledigte Theilfrei gewordene Teil im Zweifel den übrigen eingesetzten Erben zuim Verhältnis ihrer Erbteile an. Gleiches gilt, wenn die Einsetzung eines von mehreren Erben unwirksam ist.
(2) Kommt es zu keiner Anwachsung, so fällt der frei gewordene Teil an die gesetzlichen Erben.
(1) Wenn alleder Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehrere Erben ohne Bestimmung der Theileeingesetzt hat, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Theilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben aber von seinem ErbrechteErbrecht keinen Gebrauch machen; so kann oder will und für diesen kein Ersatzerbe bestimmt ist, wächst der erledigte Theilfrei gewordene Teil im Zweifel den übrigen eingesetzten Erben zuim Verhältnis ihrer Erbteile an. Gleiches gilt, wenn die Einsetzung eines von mehreren Erben unwirksam ist.
(2) Kommt es zu keiner Anwachsung, so fällt der frei gewordene Teil an die gesetzlichen Erben.