Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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