Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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