Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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