Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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