Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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