Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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