Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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