§ 316 ABGB Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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