Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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