Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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