Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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