Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 308 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 308 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 308 ABGB