Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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