§ 298 ABGB Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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