Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
(2)Absatz 2Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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