§ 271 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1.

sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2.

sie dafür keinen Vertreter hat,

3.

sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4.

eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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