Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
1.Ziffer einssie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2.Ziffer 2sie dafür keinen Vertreter hat,
3.Ziffer 3sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
4.Ziffer 4eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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