Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
1. | sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, | |||||||||
2. | sie dafür keinen Vertreter hat, | |||||||||
3. | sie einen solchen nicht wählen kann oder will und | |||||||||
4. | eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt. |
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