Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sieEine volljährige Person kann in den in Paragraph 269, angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie
1.Ziffer einsdiese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2.Ziffer 2dafür keinen Vertreter hat,
3.Ziffer 3einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
4.Ziffer 4der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.
(2)Absatz 2Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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