§ 272 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Widerstreiten einander die Interessen zweierEin gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jedeArten von ihnen einen besonderen Kuratorgegenwärtig zu bestellenbesorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechendNach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.06.2018

(1) Widerstreiten einander die Interessen zweierEin gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jedeArten von ihnen einen besonderen Kuratorgegenwärtig zu bestellenbesorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechendNach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.