Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Widerstreiten einander die Interessen zweierEin gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jedeArten von ihnen einen besonderen Kuratorgegenwärtig zu bestellenbesorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechendNach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.
(1) Widerstreiten einander die Interessen zweierEin gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jedeArten von ihnen einen besonderen Kuratorgegenwärtig zu bestellenbesorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechendNach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.