Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsBei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, die Eignung des Kurators und die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.
(3)Absatz 3Mit der Kuratel dürfen solche Personen nicht betraut werden, die
1.Ziffer einsschutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 1 sind oderschutzberechtigt im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, sind oder
2.Ziffer 2eine förderliche Ausübung der Kuratel nicht erwarten lassen, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
(4)Absatz 4Zum Kurator kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Kuratel vertritt.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 279 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 279 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 279 ABGB