Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.
(2)Absatz 2Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.
(3)Absatz 3In Vermögensangelegenheiten gelten § 258 Abs. 3 und 4 sowie § 259 Abs. 2 und 4 sinngemäß.In Vermögensangelegenheiten gelten Paragraph 258, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 259, Absatz 2 und 4 sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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