§ 1319 ABGB 6. Durch ein Bauwerk

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 1319 ABGB


Kommentar zum § 1319 ABGB von Mäggi

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Fenster stürzt auf Straße

Wer haftet wenn sich ein Teil des Fensters löst, das nicht geöffnet ist und auf die Straße fällt und dort ein Fahrzeug beschädigt? Es handelt sich hier um den oberen Teil eines Fensters, der noch nie vom Mieter geöffnet wurde (Altbau) mehr lesen...

§ 1319 ABGB | 1. Version | 912 Aufrufe | 13.06.21

Sie können den Inhalt von § 1319 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

356 Entscheidungen zu § 1319 ABGB


Entscheidungen zu § 1319 ABGB


Entscheidungen zu § 1319 Abs. 1 ABGB


Entscheidungen zu § 1319 Abs. 2 ABGB


Entscheidungen zu § 1319 Abs. 3 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1319 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1319 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1318 ABGB
§ 1319a ABGB