Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
1 Kommentar zu § 1319 ABGB
Kommentar zum § 1319 ABGB von Mäggi
Fenster stürzt auf Straße
Wer haftet wenn sich ein Teil des Fensters löst, das nicht geöffnet ist und auf die Straße fällt und dort ein Fahrzeug beschädigt? Es handelt sich hier um den oberen Teil eines Fensters, der noch nie vom Mieter geöffnet wurde (Altbau) mehr lesen...