§ 1319 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1319 ABGB


Kommentar zum § 1319 ABGB von Mäggi

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Fenster stürzt auf Straße

Wer haftet wenn sich ein Teil des Fensters löst, das nicht geöffnet ist und auf die Straße fällt und dort ein Fahrzeug beschädigt? Es handelt sich hier um den oberen Teil eines Fensters, der noch nie vom Mieter geöffnet wurde (Altbau) mehr lesen...

§ 1319 ABGB | 1. Version | 924 Aufrufe | 13.06.21

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