Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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