§ 1265 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber demden schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (§. 102).

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009

Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber demden schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (§. 102).