§ 1206 ABGB Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 1206,

Die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht auf die Erben eines Mitgliedes über. Doch sind diese, wenn mit ihnen die Gesellschaft nicht fortgesetzt wird, berechtiget, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu lassen. Sie sind aber im entgegengesetzten Falle auch verbunden, Rechnungen zu legen, und zu berichtigen.

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschafter können die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten mit der Eintragung der offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Die Umwandlung erfordert einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter legen fest, ob die Gesellschaft in eine offene Gesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. Sie bestimmen die für die Eintragung erforderlichen Merkmale der neuen Gesellschaft.
  3. (3)Absatz 3Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (§ 1178 Abs. 1). Was im Vermögensverzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (Paragraph 1178, Absatz eins,). Was im Vermögensverzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014
Paragraph 1206,

Die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht auf die Erben eines Mitgliedes über. Doch sind diese, wenn mit ihnen die Gesellschaft nicht fortgesetzt wird, berechtiget, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu lassen. Sie sind aber im entgegengesetzten Falle auch verbunden, Rechnungen zu legen, und zu berichtigen.

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschafter können die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten mit der Eintragung der offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Die Umwandlung erfordert einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter legen fest, ob die Gesellschaft in eine offene Gesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. Sie bestimmen die für die Eintragung erforderlichen Merkmale der neuen Gesellschaft.
  3. (3)Absatz 3Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (§ 1178 Abs. 1). Was im Vermögensverzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (Paragraph 1178, Absatz eins,). Was im Vermögensverzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.