§ 2 ABehStraG § 2

ABehStraG - Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:

1.

zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;

2.

zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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