Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:
1.
zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;
2.
zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 ABehStraG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 ABehStraG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 ABehStraG