Gesamte Rechtsvorschrift ABehStraG

Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz

ABehStraG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 4. November 2009 über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz - ABehStraG)
StF: LGBl Nr 118/2009 (Blg LT 14. GP: RV 123, AB 192, jeweils 2. Sess)

§ 1 ABehStraG § 1


(1) Abgabenbehörden sind die Behörden des Landes und der Gemeinden, die mit der Erhebung von unter Abs. 2 fallenden öffentlichen Abgaben betraut sind.

(2) Öffentliche Abgaben im Sinn des Abs. 1 sind Landes- und Gemeindeabgaben, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, einschließlich jene öffentliche Abgaben, die gemäß § 7 Abs. 5 oder § 8 Abs. 5 F-VG und in Wahrnehmung der erteilten Ermächtigung von den Gemeinden auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) erhoben werden sowie die Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken, ausgenommen die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

Zu den öffentlichen Abgaben gehören auch die Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO).

(3) Unter Erhebung im Sinn des Abs. 1 sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

(4) Zur Erhebung von Landesabgaben ist im Land Salzburg das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung eingerichtet.

§ 2 ABehStraG § 2


Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:

1.

zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;

2.

zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.

§ 3 ABehStraG § 3


(1) Einer Abgabenhinterziehung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

(2) Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

1.

Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder in Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten;

2.

Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden;

3.

Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden;

4.

Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden;

5.

eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde; oder

6.

auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(3) Einer Abgabenhinterziehung macht sich auch schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden ist, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden ist, und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderen Verwendung anzuzeigen.

(4) Einer Abgabenverkürzung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer die im Abs. 1 und 3 beschriebenen Handlungen fahrlässig begeht.

(5) Die Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen und die Strafrahmen dafür ergeben sich aus den die jeweiligen Abgaben regelnden Landesgesetzen. Ist kein Strafrahmen festgesetzt, sind Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafe bis 5.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 4 ABehStraG § 4


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne dadurch eine Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung zu begehen, vorsätzlich

1.

Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben wird;

2.

eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

3.

seine abgabenrechtliche Verwendungspflicht verletzt;

4.

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt;

5.

Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein ist nicht strafbar.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind zu ahnden:

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis 5.000 €;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5 mit Geldstrafe bis 500 €.

Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs. 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden nur dann eine Verwaltungsübertretung, wenn die Handlung nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) Die in den Abgabenvorschriften enthaltenen weiteren Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 5 ABehStraG § 5


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2009.

2.

Strafgesetzbuch - StGB, BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/2007.

§ 6 ABehStraG § 6


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Landesabgabenordnung - LAO, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 109/2006, soweit sie nicht durch § 17 Abs 3d F-VG 1948 aufgehoben wird, und das Gesetz zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 41/2005, außer Kraft.

(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 7 ABehStraG § 7


(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung des § 2 Z 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle


Gesetz vom 4. November 2009 über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz - ABehStraG)
StF: LGBl Nr 118/2009 (Blg LT 14. GP: RV 123, AB 192, jeweils 2. Sess)

Änderung

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2013 (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

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