Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle

ABehStraG - Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gesetz vom 4. November 2009 über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz - ABehStraG)
StF: LGBl Nr 118/2009 (Blg LT 14. GP: RV 123, AB 192, jeweils 2. Sess)

Änderung

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2013 (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABehStraG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 ABehStraG