(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne dadurch eine Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung zu begehen, vorsätzlich
1. | Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben wird; | |||||||||
2. | eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt; | |||||||||
3. | seine abgabenrechtliche Verwendungspflicht verletzt; | |||||||||
4. | eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt; | |||||||||
5. | Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt. | |||||||||
Die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein ist nicht strafbar. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind zu ahnden:
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis 5.000 €; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 5 mit Geldstrafe bis 500 €. | |||||||||
Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs. 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen. |
(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden nur dann eine Verwaltungsübertretung, wenn die Handlung nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.
(4) Die in den Abgabenvorschriften enthaltenen weiteren Strafbestimmungen bleiben unberührt.
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