§ 81 AAV Erste Hilfeleistung

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
§ 81.Paragraph 81,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. (2)Absatz 2Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

    (Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

    (Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 8 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 20, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

  2. (8)Absatz 8In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.01.1999 bis 02.12.2024
§ 81.Paragraph 81,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. (2)Absatz 2Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

    (Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

    (Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 8 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 20, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

  2. (8)Absatz 8In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

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