Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der S-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.10.1994 von ihrem Sitz in Wien, H-platz aus in W, F-anstalt Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern insoferne nicht eingehalten habe, als von den im Betrieb beschäftigten 28 Arbeitnehmern nur zwei Arbeitnehmerinnen, nämlich Frau... mehr lesen...
Rechtssatz: § 81 Abs 5 AAV ist dahingehend zu verstehen, daß es in einem Betrieb mit höchstens 29 Arbeitnehmern ausreichend ist, wenn mindestens zwei Personen für die erste Hilfeleistung ausgebildet sind. Erst in einem Betrieb mit 30 Arbeitnehmern wäre es erforderlich, daß mindestens drei Personen für die erste Hilfeleistung ausgebildet sind. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A****** K** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B Warenhandel AG mit dem Sitz in *** N****** wegen insgesamt fünf Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von insgesamt S 24.000,-- (im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß am 24. Juli ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Subsidiarität im Verwaltungsstrafverfahren erfaßt jene Fälle, in der sie entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Deliktes) erkennen läßt, daß die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendung finden soll, daß nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Deliktes) eingreift. §81 Abs3 AAV (Ersichtlichke... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W, MBA **-*****/1 vom 30.1.1992, wurde über Frau H C-G, in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte im Sinne der Bestimmung des §9 Abs2 VStG der als Arbeitgeberin fungierenden B W AG mit Sitz in **** W** N******, *********zentrum **-Süd, wegen Übertretungen nach der AAV und einem Zuwiderhandeln gegen den rechtskräftigen Bescheid vom 18.4.1985, Zl MBA **-*******/1/83, Geldstrafen von insgesamt S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichte... mehr lesen...