Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31. März 1989 wurde der Beschwerdeführer im Punkt I. schuldig erkannt, am 29. April 1986 in seinem Betrieb in Wien X, Z-Straße 120, als zur Vertretung nach außen Berufener der U-GmbH die Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl. Nr. 218/83 in der geltenden Fassung wie folgt nicht beachtet zu haben: "1.) Wonach eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung in jedem Behälter für die entsprech... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §81 Abs3;AVG §66 Abs4;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Die Richtigstellung des Tatvorwurfes der Behörde erster Instanz ( " da weder im Kasten für das Material zur Ersten-Hilfe-Leistung noch in der Betriebsanlage eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung vorhanden war " ) durch die belangte Behörde mit dem Wortlaut, " da weder im Kasten für das Material ... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, richtete an die Beschwerdeführerin mit Datum 3. November 1987 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: Sie haben beim Betrieb der Betriebsanlage in Wien 11, X-Straße, am 27.11.1986 Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung insoferne verletzt, als 1.) der unter Punkt 5) des Bescheides vom 1. 2. 1982, MBA 11 - Ba 10161/2/81, vorgeschriebene Handfeuerlöscher, Brandklassen A, B, C, UP 6 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §81 Abs3;ASchG 1972 §31 Abs2 litg;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §44a litc;VStG §44a Z3 impl;
Rechtssatz: Die Übertretung des § 81 Abs 3 AAV ist dem § 31 Abs 2 lit g ASchG zu subsumieren, da § 81 Abs 3 AAV als Konkretisierung des § 13 ASchG (Vorsorge für die erste Hilfeleistung) zu werten ist. Die Anführung des § 31 Abs 2 lit p ASchG als angewendet... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §81 Abs3;AAV §81 Abs5;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §27 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes)... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §81 Abs3;AAV §81 Abs5;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §27 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes)... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §81 Abs3;AAV §81 Abs5;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §27 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes)... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §81 Abs3;AAV §81 Abs5;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §27 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes)... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §81 Abs3;AAV §81 Abs5;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §27 Abs1;
Rechtssatz: Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltung... mehr lesen...