§ 62 AAV Transportarbeiten

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999

Transportarbeiten

§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.

(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.

(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

(Anm.: Abs. 4) Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, müssen genügend tragfähig sein; sie müssen gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und Umkanten gesichert sein. Ladebrücken müssen leicht und sicher gehandhabt und begangen werden können; sie müssen so gestaltet sein, daß Flüssigkeiten abfließen können.BGBl. II Nr. 392/2002)

(5) Fahrzeuge müssen während des Ladevorganges durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen und Wegrollen gesichert sein; sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.

(6) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen gesichert sein.

(7) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während des Stillstandes be- und entladen werden. Vor dem Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker zu vergewissern, ob angelegte Ladevorrichtungen entfernt wurden.

(8) Auf Fahrzeugen muß das Ladegut möglichst gleichmäßig verteilt, nicht zu hoch aufgeschichtet sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden.

(9) Der Aufenthalt unter Lasten oder auf hängenden Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten ist verboten.

(10) Das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002

Transportarbeiten

§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.

(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.

(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

(Anm.: Abs. 4) Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, müssen genügend tragfähig sein; sie müssen gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und Umkanten gesichert sein. Ladebrücken müssen leicht und sicher gehandhabt und begangen werden können; sie müssen so gestaltet sein, daß Flüssigkeiten abfließen können.BGBl. II Nr. 392/2002)

(5) Fahrzeuge müssen während des Ladevorganges durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen und Wegrollen gesichert sein; sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.

(6) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen gesichert sein.

(7) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während des Stillstandes be- und entladen werden. Vor dem Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker zu vergewissern, ob angelegte Ladevorrichtungen entfernt wurden.

(8) Auf Fahrzeugen muß das Ladegut möglichst gleichmäßig verteilt, nicht zu hoch aufgeschichtet sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden.

(9) Der Aufenthalt unter Lasten oder auf hängenden Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten ist verboten.

(10) Das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, ist nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten