Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 10 AAV bestraft, weil er es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter einer bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, daß zwei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer dieser Gesellschaft am 14. Juni 1989 auf einer näher umschriebenen Arbeitsstelle auf einem Radlader eines anderen Unternehmens transportiert worden se... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §100;AAV §62 Abs10;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;VStG §5 Abs1;VStG §9;
Rechtssatz: Normadressat des § 62 Abs 1O AAV ist der Arbeitgeber. Diesen (bzw seinen Bevollmächtigten oder verantwortlichen Beauftragten) trifft dann die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 100 AAV in Verbindung mit § 31 Abs 2 lit p ASchG für Übertretungen der genannte... mehr lesen...