§ 22 VoBeG Sprachliche Gleichbehandlung

Volksbegehrengesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Werden Funktionen nachSoweit in diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübtauf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, so kann die weibliche Formbeziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung, auf bestimmte natürliche Personen ist die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werdenjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 19.07.2022
§ 22.Paragraph 22,

Werden Funktionen nachSoweit in diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübtauf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, so kann die weibliche Formbeziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung, auf bestimmte natürliche Personen ist die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werdenjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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