§ 22 VoBeG

Volksbegehrengesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Werden Funktionen nachSoweit in diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübtauf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, so kann die weibliche Formbeziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung, auf bestimmte natürliche Personen ist die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werdenjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 19.07.2022
§ 22.Paragraph 22,

Werden Funktionen nachSoweit in diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübtauf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, so kann die weibliche Formbeziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung, auf bestimmte natürliche Personen ist die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werdenjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten