§ 13 MinStG Freischein, Inhalt

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999

Freischein, Inhalt

§ 13. (1) Im Freischein sind anzugeben:

1.

der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

2.

die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3.

die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf;

4.

der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;

5.

der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.08.1996

Freischein, Inhalt

§ 13. (1) Im Freischein sind anzugeben:

1.

der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

2.

die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3.

die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf;

4.

der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;

5.

der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

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