§ 13 MinStG Freischein, Inhalt

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
    3. 3.Ziffer 3die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf;
    4. 4.Ziffer 4der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;
    5. 5.Ziffer 5der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf.
  2. (2)Absatz 2Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.08.1996
  1. (1)Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
    3. 3.Ziffer 3die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf;
    4. 4.Ziffer 4der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;
    5. 5.Ziffer 5der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei bezogenverwendet werden darf.
  2. (2)Absatz 2Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

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