§ 80 Börsegesetz Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie von ihren Börsemitgliedern, Börsebesuchern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschließlich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte zu überwachen, um
      1. a)Litera aVerstöße gegen diese Regeln,
      2. b)Litera bmarktstörende Handelsbedingungen,
      3. c)Litera cVerhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder
      4. d)Litera dSystemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument
      zu erkennen;
    2. 2.Ziffer 2die Ressourcen einzusetzen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass eine solche Überwachung effektiv ist.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 27, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß Paragraph eins, Ziffer 28, WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.
  4. (4)Absatz 4Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständikeit der FMA fallenden Vorschriften haben die Betreiber eines MTF oder OTF der FMA unverzüglich zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Abs. 3 an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Absatz 3, an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
  6. (6)Absatz 6Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Abs. 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.
  7. (7)Absatz 7Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;
    2. 2.Ziffer 2die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.
  8. (8)Absatz 8Abs. 7 lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.Absatz 7, lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 1984,, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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