§ 44 Börsegesetz Derivatkontrakte

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.

(2) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 und des § 10 KMG.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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