Die Börsemitglieder sind verpflichtet
1. | bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden; | |||||||||
2. | die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten; | |||||||||
3. | bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren; | |||||||||
4. | die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten; | |||||||||
5. | als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen. |
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