Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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